Ratgeber · Stand: September 2026

Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe

Seit dem 19. Juli 2026 ist es großen Unternehmen untersagt, unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten – die Pflicht ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht. Was das Verbot umfasst, für wen es gilt, wann Vernichtung ausnahmsweise erlaubt bleibt und was jetzt praktisch zu tun ist.

Was seit dem 19. Juli 2026 gilt

Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten. Rechtsgrundlage ist Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 – der ESPR, die auch den Digitalen Produktpass einführt.

Das ist die entscheidende Nachricht für Textilmarken: Anders als beim Produktpass, dessen Stichtage noch in der Zukunft liegen, ist hier nichts mehr vorzubereiten – die Pflicht läuft. Die EU-Kommission hat den Beginn der Anwendung im Juli 2026 offiziell bestätigt.

„Vernichten” meint dabei mehr als das Verbrennen von Neuware. Erfasst ist jede Entsorgung unverkaufter Produkte als Abfall – auch Deponierung und Schreddern –, ohne dass zuvor Wiederverwendung, Spende oder Aufarbeitung versucht wurden. Das Verbot dreht damit die Beweislast um: Nicht die Behörde muss nachweisen, dass unnötig vernichtet wurde, sondern das Unternehmen muss belegen, dass ein zulässiger Ausnahmegrund vorlag.

Für wen gilt das Verbot?

Maßgeblich ist die EU-Definition der Unternehmensgrößen nach Empfehlung 2003/361/EG – dieselbe, die auch für Förderprogramme und andere EU-Regulierung gilt. Das Beschäftigtenkriterium muss erfüllt sein, dazu eines der beiden Finanzkriterien:

KategorieBeschäftigteJahresumsatzJahresbilanzsummeVernichtungsverbot
Kleinstunternehmen< 10≤ 2 Mio. €≤ 2 Mio. €ausgenommen
Kleine Unternehmen< 50≤ 10 Mio. €≤ 10 Mio. €ausgenommen
Mittlere Unternehmen< 250≤ 50 Mio. €≤ 43 Mio. €ab 19. Juli 2030
Große Unternehmen≥ 250> 50 Mio. €> 43 Mio. €seit 19. Juli 2026

Die offizielle Abgrenzung findet sich in der EUR-Lex-Zusammenfassung zur KMU-Definition.

Drei Punkte, an denen sich Unternehmen regelmäßig verschätzen:

  • Verbundene Unternehmen zählen mit. Wer zu einer Gruppe gehört, rechnet Beschäftigte und Finanzkennzahlen der Partner- und verbundenen Unternehmen anteilig oder vollständig hinzu. Eine kleine GmbH im Konzernverbund ist regulatorisch kein kleines Unternehmen.
  • Der Schwellenwert wirkt verzögert. Die Einstufung ändert sich in der Regel erst, wenn ein Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten wird.
  • Ausgenommen heißt nicht irrelevant. Kleinst- und Kleinunternehmen sind vom Verbot befreit – von den kommenden DPP-Pflichten aber nicht. Was auf kleinere Marken zukommt, ordnet der KMU-Fahrplan ein.

Welche Produkte sind betroffen?

Das Verbot erfasst derzeit Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind. Accessoires wie Gürtel, Schals oder Handschuhe fallen also ebenso darunter wie Oberbekleidung und Sneaker.

Unverkauft ist ein Produkt, das im Handel angeboten wurde oder dafür vorgesehen war und keinen Käufer gefunden hat – einschließlich Retouren, Saisonware, Musterteilen und Überhängen aus Nachbestellungen. Nicht erfasst sind Produktionsabfälle und Ware, die den Verkaufszustand nie erreicht hat.

Andere Produktgruppen – Möbel, Elektronik, Reifen – sind vom Verbot bislang nicht erfasst. Die ESPR erlaubt der Kommission aber ausdrücklich, weitere Gruppen per delegiertem Rechtsakt aufzunehmen. Wer die Entwicklung verfolgen will, findet den Überblick in der Fristen-Übersicht und im ESPR-Fristen-Checker.

Wann ist Vernichtung weiterhin erlaubt?

Eine delegierte Verordnung der EU-Kommission vom 9. Februar 2026 legt abschließend fest, wann Vernichtung zulässig bleibt. Die wichtigsten Fallgruppen:

  • Gefährliche Produkte, die nach der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 nicht in Verkehr bleiben dürfen.
  • Rechtsverstöße, bei denen eine Vernichtung gesetzlich vorgeschrieben oder verhältnismäßig ist.
  • Fälschungen und Schutzrechtsverletzungen, bestätigt durch gerichtliche oder gleichwertige Entscheidung.
  • Abgelaufene Lizenz- oder Vertriebsverträge, die einen Weiterverkauf nach einem Stichtag untersagen.
  • Nicht entfernbare Kennzeichen – etwa Logos oder Aufdrucke, die sich technisch nicht ablösen lassen.
  • Beschädigte, kontaminierte oder verdorbene Ware, deren Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist.
  • Erfolglose Spende: Das Produkt wurde mehreren gemeinnützigen Einrichtungen über einen festgelegten Mindestzeitraum angeboten und von keiner angenommen – oder es wurde angenommen, fand aber keine Abnehmer.

Entscheidend ist die Beweisseite: Für jeden Ausnahmefall verlangt die Verordnung spezifische Nachweise, die elektronisch vorzuhalten und den Behörden auf Anfrage innerhalb einer kurzen Frist vorzulegen sind. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre nach der Vernichtung. Eine Ausnahme, die nicht dokumentiert ist, ist praktisch keine Ausnahme.

Die Berichtspflicht

Neben dem Verbot steht eine Offenlegungspflicht nach Artikel 24 ESPR – und die reicht weiter, weil sie auch dort greift, wo Vernichtung ausnahmsweise erlaubt bleibt. Betroffene Unternehmen müssen jährlich auf ihrer Website leicht auffindbar und öffentlich zugänglich angeben:

  • Menge und Gewicht der vernichteten unverkauften Produkte,
  • Art oder Kategorie der Produkte,
  • die Gründe für die Entsorgung und den herangezogenen Ausnahmetatbestand,
  • die angewandte Abfallbehandlung entlang der Abfallhierarchie,
  • ergriffene oder geplante Maßnahmen zur Vermeidung.

Das genaue Format der Offenlegung wird durch Durchführungsrechtsakte der Kommission konkretisiert; diese greifen auf bestehende Zoll- und Logistikcodes zurück, um den Aufwand zu begrenzen. Die Veröffentlichung erfolgt bezogen auf das abgeschlossene Geschäftsjahr. Kleinst- und Kleinunternehmen sind auch von dieser Pflicht ausgenommen.

Was passiert bei Verstößen?

Die ESPR legt keine EU-weit einheitlichen Bußgelder fest. Die Sanktionen bestimmt jeder Mitgliedstaat selbst; die Verordnung verlangt lediglich, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Höhe unterscheidet sich daher zwischen den Mitgliedstaaten erheblich.

In Deutschland liegt die Marktüberwachung bei den Behörden der Länder nach dem Marktüberwachungsgesetz; die konkreten Bußgeldtatbestände ergeben sich aus dem nationalen Umsetzungsrecht. Neben Geldbußen sieht die ESPR flankierend die Möglichkeit vor, Verstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. Wer Zahlen zu erwartenden Bußgeldhöhen liest, sollte prüfen, auf welches nationale Recht sie sich beziehen – eine europaweit gültige Summe gibt es nicht.

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über das Vernichtungsverbot nach Artikel 25 ESPR und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Ausnahmetatbestände und Berichtsformate werden über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert.

Was Marken jetzt praktisch tun

  1. Größenklasse verbindlich feststellen. Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme inklusive verbundener Unternehmen ermitteln und das Ergebnis schriftlich festhalten. Diese Einstufung entscheidet über alles Weitere – und über die Frage, ob 2030 bereits der nächste Stichtag ansteht.
  2. Bestandsdaten sichtbar machen. Wer heute nicht auswerten kann, wie viele Teile welcher Kategorie unverkauft im Lager liegen und wie lange schon, kann weder das Verbot einhalten noch darüber berichten. Das ist keine Rechts-, sondern eine Stammdatenfrage.
  3. Zweitverwertungswege aufbauen. Outlet, B-Ware-Kanal, Wiederverkaufsplattform, Spendenpartner, Aufbereiter – jeweils mit festem Ansprechpartner und dokumentiertem Ablauf. Die Spenden-Ausnahme greift nur, wenn ernsthafte Angebote nachweisbar sind.
  4. Retourenprozess anpassen. Retouren sind der größte Einzelposten unverkaufter Ware. Prüfen, Reinigen und Wiedereinsteuern muss der Standardweg sein, Entsorgung die begründungspflichtige Ausnahme.
  5. Dokumentation als Pflichtfeld führen. Zu jeder vernichteten Einheit gehören Ausnahmegrund, Nachweis, Menge, Gewicht und Entsorgungsweg – fünf Jahre lang abrufbar. Am günstigsten ist das, wenn es im Warenwirtschaftssystem entsteht und nicht nachträglich rekonstruiert wird.

Der Zusammenhang mit dem Digitalen Produktpass

Vernichtungsverbot und Digitaler Produktpass sind zwei Instrumente derselben Verordnung – und sie haben dieselbe Ursache: Unternehmen wissen zu wenig darüber, was in ihrem Bestand liegt. Ohne Materialzusammensetzung lässt sich Ware schlecht recyceln, ohne saubere Artikel- und Variantendaten schlecht weiterverkaufen, ohne Mengen- und Gewichtsangaben schlecht berichten.

Der Zusammenhang liegt damit auf der Datenebene, nicht auf der Ebene der Pflichten. Eine Marke, die für den Produktpass bereits strukturierte Produktdaten aufgebaut hat – Materialien, Herkunft, Gewichte, Kategorien je Artikel und Variante –, steht anschließend messbar besser da: Sie kann Restbestände gezielt in Wiederverkauf, Spende oder Recycling steuern und die geforderten Angaben zusammenstellen, statt sie aus Lieferscheinen zu rekonstruieren. Wer für den Produktpass verantwortlich ist, klärt der Ratgeber zur Rollenverteilung; den Rahmen der Verordnung erklärt ESPR einfach erklärt.

Umgekehrt gilt: Das Vernichtungsverbot ist keine Softwarefrage. Es verlangt Entscheidungen über Einkaufsmengen, Retourenlogistik und Verwertungspartner. Software kann die Datengrundlage liefern, nicht die Prozesse ersetzen.

Nächster Schritt

Fällt Ihre Marke unter das Verbot, steht die Bestandsseite an. Fällt sie nicht darunter, steht der Produktpass trotzdem an – die Datenarbeit ist in beiden Fällen dieselbe. Was auf Textilmarken zukommt, fasst die Branchenseite DPP für Textilunternehmen zusammen; für Sneaker- und Schuhmarken steht daneben die Branchenseite Digitaler Produktpass für Schuhe.

Für die Umsetzung dieser Datenarbeit – Produkte und Varianten aus Shopify importieren, Material-, Herkunfts- und Pflegeangaben je Artikel erfassen, gegen die Pflichtangaben validieren und als gehostete Passseite samt QR-Code veröffentlichen – ist die DPP-Software von SolveDPP gebaut.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Vernichtungsverbot für Textilien?

Seit dem 19. Juli 2026. An diesem Tag ist Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 anwendbar geworden. Große Unternehmen dürfen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe seitdem nicht mehr vernichten. Es handelt sich nicht um eine geplante, sondern um eine bereits geltende Pflicht.

Für welche Unternehmen gilt das Vernichtungsverbot?

Seit dem 19. Juli 2026 für große Unternehmen – also Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten oder mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. mehr als 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme. Mittlere Unternehmen folgen am 19. Juli 2030. Maßgeblich ist die EU-Definition nach Empfehlung 2003/361/EG.

Gilt das Vernichtungsverbot auch für kleine Unternehmen?

Nein. Kleinst- und Kleinunternehmen sind vom Vernichtungsverbot und von der zugehörigen Offenlegungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, kleine Unternehmen solche mit weniger als 50 Beschäftigten – jeweils zusammen mit den entsprechenden Finanzschwellen.

Welche Produkte fallen unter das Vernichtungsverbot?

Derzeit unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind. Andere Produktgruppen sind bislang nicht erfasst, können aber über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission ergänzt werden. Die Offenlegungspflicht reicht weiter als das Verbot selbst.

Wann darf unverkaufte Ware weiterhin vernichtet werden?

Nur in eng umgrenzten Fällen, die eine delegierte Verordnung der EU-Kommission vom 9. Februar 2026 abschließend festlegt – etwa bei gefährlichen, beschädigten oder nicht reparierbaren Produkten, bei Fälschungen und Schutzrechtsverletzungen oder wenn eine Spende trotz ernsthafter Bemühungen von keiner Einrichtung angenommen wurde. Jede Ausnahme muss dokumentiert und nachgewiesen werden.

Was droht bei einem Verstoß?

Die Sanktionen legt nicht die EU fest, sondern jeder Mitgliedstaat selbst – sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In Deutschland überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder die Einhaltung; die konkreten Bußgeldtatbestände ergeben sich aus dem nationalen Umsetzungsrecht und unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten.

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