Ratgeber · Stand: September 2026

PPWR: Kennzeichnungs- und QR-Code-Pflichten für Verpackungen

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) anwendbar – und mit ihr eine neue Generation von Kennzeichnungspflichten für Verpackungen. Dieser Ratgeber ordnet ein, was heute schon gilt, was noch auf einen überfälligen Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission wartet und warum die PPWR-Kennzeichnung kein Digitaler Produktpass ist.

Was die PPWR regelt – und seit wann

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 allgemein – so bestätigt es auch die EU-Kommission auf ihrer Themenseite zu Verpackungsabfällen, die den Geltungsbeginn im August 2026 gesondert bekannt gegeben hat. Die PPWR löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Der Unterschied ist mehr als formal: Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationales Umsetzungsgesetz.

Seit dem 12. August 2026 wird Verpackung regulatorisch wie ein Produkt behandelt. Anwendbar sind unter anderem:

  • Stoffbeschränkungen (Artikel 5): Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen höchstens 100 mg/kg; für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt zusätzlich strenge PFAS-Grenzwerte.
  • Konformitätsnachweis: technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung – für die Verpackung, nicht nur für das verpackte Produkt.
  • Erzeugerangaben (Artikel 15): Name oder Marke, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeit, dazu eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation der Verpackung.
  • Irreführungsverbot: keine Symbole oder Aufschriften, die über Materialeigenschaften, Nachhaltigkeit oder Entsorgungswege täuschen.
  • Registrierung und Plattformpflichten: Erzeuger müssen in den nationalen Registern eingetragen sein, Online-Marktplätze müssen das prüfen.

Was seit August 2026 nicht gilt, ist ausgerechnet das, was die meisten mit der PPWR verbinden: das einheitliche Sortier-Label und der QR-Code auf der Verpackung. Beides steht bis heute aus.

PPWR-Kennzeichnung ist kein Digitaler Produktpass

Diese Verwechslung ist der häufigste Denkfehler in der Praxis. Beide Instrumente arbeiten mit QR-Codes, beide zielen auf Kreislaufwirtschaft, beide stammen aus dem Green Deal – aber sie regeln unterschiedliche Gegenstände:

  • Der Digitale Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 beschreibt das Produkt: Materialien, Herkunft, Reparaturinformationen, Zertifikate, Kreislauffähigkeit.
  • Die PPWR-Kennzeichnung beschreibt die Verpackung: Materialzusammensetzung, richtige Abfallfraktion, Mehrwegfähigkeit.

Ein T-Shirt im Versandkarton kann also am Ende beides tragen: den DPP-Datenträger am Produkt und die PPWR-Kennzeichnung an Polybeutel und Karton. Zwei Rechtsakte, zwei Fristenlogiken, zwei Verantwortungsketten.

MerkmalDPP (ESPR)PPWR-Kennzeichnung
RechtsgrundlageVO (EU) 2024/1781 + delegierte Rechtsakte je ProduktgruppeVO (EU) 2025/40 + Durchführungsrechtsakte
Gegenstanddas Produktdie Verpackung
ZweckTransparenz über Material, Herkunft, Reparatur, Lebenszykluskorrekte Sortierung und Entsorgung
Trägermediumverpflichtend digital: Datenträger führt zu einem Datensatzprimär gedrucktes Piktogramm, QR-Code nur in bestimmten Fällen
AdressatenVerbraucher, Reparatur- und Recyclingbetriebe, MarktüberwachungVerbraucher an der Tonne, Sortieranlagen
Geltungsbereichnur geregelte Produktgruppengrundsätzlich alle Verpackungen im EU-Markt
Zeitplanproduktgruppenweise, Batterien ab 18.02.2027Basispflichten seit 12.08.2026, Label frühestens ab 12.08.2028

Welche Rolle Ihr Unternehmen beim Produktpass einnimmt, klärt der Ratgeber Wer ist für den DPP verantwortlich?; die Grundlagen der zugrunde liegenden Verordnung erklärt ESPR einfach erklärt.

Welche Kennzeichnungspflichten gelten

Artikel 12 der PPWR bündelt die Kennzeichnung und staffelt sie über mehrere Jahre:

Ab wannPflicht
12.08.2026Erzeugerangaben und Identifikationsnummer, Irreführungsverbot
12.02.2027Symbole zur erweiterten Herstellerverantwortung (z. B. Grüner Punkt) nur noch digital, nicht mehr aufgedruckt
12.08.2028 – oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später eintrittharmonisiertes Label zur Materialzusammensetzung, Kennzeichnung des Rezyklatanteils, Ende der alten Materialcodes nach Entscheidung 97/129/EG
12.02.2029 – oder 30 Monate nach dem DurchführungsrechtsaktMehrweg-Kennzeichnung mit QR-Code
noch offenstandardisierte digitale Kennzeichnung von Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen

Davon getrennt regelt Artikel 13 die Kennzeichnung der Abfallsammelbehälter. Das ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, nicht der Marken – Ziel ist, dass dasselbe Piktogramm auf Verpackung und Tonne erscheint.

Der QR-Code auf der Verpackung

Eine allgemeine QR-Code-Pflicht für Verpackungen gibt es derzeit nicht – das ist die wichtigste Korrektur an vielen Marktinformationen. Die PPWR sieht digitale Datenträger in klar umrissenen Fällen vor:

  • Mehrwegverpackungen müssen frühestens ab 12.02.2029 einen QR-Code oder einen anderen standardisierten, offenen Datenträger tragen, der über das Mehrwegsystem, Rückgabestellen und die Rückverfolgung informiert.
  • Ergänzend zum Sortier-Label kann ein QR-Code darüber informieren, wohin die einzelnen Verpackungsbestandteile gehören. Die Details legt der Durchführungsrechtsakt fest.
  • Erzeugerangaben dürfen digital erfolgen, wenn die Verpackung physisch zu klein für den Aufdruck ist.
  • Symbole zur Herstellerverantwortung dürfen ab 12.02.2027 ausschließlich digital erfolgen.
  • Besorgniserregende Stoffe sollen über eine standardisierte, offene digitale Kennzeichnungstechnologie ausgewiesen werden.

Wichtig für die Planung: Trägt eine Verpackung bereits aufgrund anderer EU-Rechtsakte einen QR-Code, soll dieser mitgenutzt und nicht verdoppelt werden. Ein Datenträger, mehrere Informationsebenen – das spricht dafür, Produkt- und Verpackungsdaten von Anfang an in einer Datenbasis zu führen statt in zwei Projekten.

Der überfällige Durchführungsakt

Hier beginnt die ehrliche Antwort. Das harmonisierte Label – Piktogramme für Materialzusammensetzung und getrennte Sammlung, die die alten Codes nach Entscheidung 97/129/EG ablösen sollen – existiert noch nicht. Die EU-Kommission war verpflichtet, den zugehörigen Durchführungsrechtsakt (Artikel 12 Absatz 6 und 7 sowie Artikel 13 Absatz 2) bis zum 12. August 2026 zu erlassen. Diese Frist ist verstrichen. Stand 3. September 2026 ist der Rechtsakt nicht veröffentlicht; die Kommission verweist auf zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit den Beteiligten, ein Veröffentlichungstermin ist nicht genannt.

Rechtlich ist die Folge eindeutig – und für Unternehmen entlastend. Artikel 12 Absatz 1 knüpft die Pflicht an „12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später eintritt”. Die Uhr läuft also erst ab Veröffentlichung: Jeder Monat Verzug in Brüssel verschiebt den verbindlichen Stichtag um denselben Monat nach hinten, die zweijährige Umstellungsfrist bleibt vollständig erhalten. Niemand muss nach einem Standard kennzeichnen, den es nicht gibt.

Daraus folgt eine unbequeme, aber nützliche Regel: Wer Ihnen heute fertige PPWR-Piktogramme, verbindliche Layoutvorgaben oder ein garantiertes Stichtagsdatum verkauft, verkauft eine Vermutung. Ein technischer Vorschlag der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) vom Januar 2026 kursiert in der Branche, ist aber nicht rechtsverbindlich und kann sich im finalen Rechtsakt noch ändern.

Was gilt für Onlinehändler und Versandverpackung?

Für Shopify- und E-Commerce-Händler sind drei Punkte entscheidend.

Erstens: Sie sind häufig selbst Erzeuger. Wer Versandkartons befüllt und Ware verschickt, ist für diese Verpackung regulatorisch verantwortlich. Konformitätserklärung, Erzeugerangaben und Registereintrag hängen an Ihnen, nicht am Kartonlieferanten. Vertragliche Abreden können die Kosten verteilen, nicht die Pflicht.

Zweitens: Versandverpackung ist nicht ausgenommen. Transportverpackungen sind vom künftigen Materiallabel teilweise befreit – E-Commerce-Verpackungen dagegen ausdrücklich erfasst. Wer den Karton als reine Logistikhülle betrachtet, unterschätzt seinen regulatorischen Status.

Drittens: die Leerraumquote. Artikel 24 begrenzt den Leerraum in Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen auf maximal 50 Prozent. Die Grenze gilt ab 1. Januar 2030 beziehungsweise drei Jahre nach Inkrafttreten der Berechnungsvorgaben, die die Kommission bis 12. Februar 2028 vorlegen muss. Füllmaterial wie Luftpolster, Papier oder Chips zählt dabei nicht als gefüllter Raum. Kartongrößen anzupassen ist ein Sortiments- und Logistikprojekt, kein Etikettenprojekt – wer damit 2029 beginnt, beginnt zu spät.

Wie sich die Fernabsatz-Informationspflichten beim Produktpass davon unterscheiden, zeigt der Ratgeber DPP im E-Commerce.

Was Marken jetzt tun sollten

  1. Bestandsaufnahme der Verpackungen. Welche Verpackungsarten setzen Sie ein, aus welchen Materialien, in welchen Mengen, von welchen Lieferanten? Ohne diese Liste ist keine der folgenden Pflichten planbar.
  2. Die Pflichten seit 12.08.2026 abarbeiten. Erzeugerangaben, Identifikationsnummer, Konformitätserklärung, Registereintrag – das ist geltendes Recht und wird durch den fehlenden Durchführungsrechtsakt nicht aufgeschoben.
  3. Alte Symbole prüfen. Aufgedruckte EPR-Symbole müssen bis 12.02.2027 von der Verpackung verschwinden, die Materialcodes nach 97/129/EG laufen später aus. Beides betrifft heute schon laufende Druck- und Beschaffungszyklen.
  4. Materialdaten sauber erfassen. Die Materialzusammensetzung je Verpackungskomponente ist die Datenbasis für das kommende Label – und in derselben Qualität brauchen Sie sie für den Produktpass.
  5. Den Durchführungsrechtsakt beobachten statt raten. Legen Sie eine Wiedervorlage an und kalkulieren Sie mit 24 Monaten ab Veröffentlichung. Für die eigenen DPP-Fristen hilft der ESPR-Fristen-Checker; kleine Teams finden im KMU-Fahrplan eine schlankere Herangehensweise.

Ein Hinweis zum Schluss: Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung – die Bewertung Ihrer konkreten Verpackungen gehört in fachkundige Hände.

Und zur Einordnung in eigener Sache: SolveDPP deckt den Digitalen Produktpass ab, nicht die Verpackungskennzeichnung. PPWR-Piktogramme werden Sie in unserer App nicht erzeugen. Was sich überschneidet, ist die Datenbasis – Materialzusammensetzung, Lieferantenangaben, Rezyklatanteile und Herkunft sind für beide Regelwerke dieselbe Arbeit. Wer diese Daten für den Digitalen Produktpass ohnehin strukturiert erfasst, hat für die PPWR-Kennzeichnung den mühsamsten Teil bereits erledigt. Wie beide Regelwerke im Sortiment einer Marke zusammenspielen, fasst die Branchenseite PPWR und Digitaler Produktpass für Verpackungen zusammen; welche Produktgruppen wann an der Reihe sind, zeigt die Fristen-Übersicht.

Häufige Fragen

Was ist die PPWR?

Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung – Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und regelt Design, Stoffgehalt, Kennzeichnung, Mehrweg und Recyclingfähigkeit von Verpackungen – vom Getränkebecher bis zum Versandkarton.

Seit wann gilt die PPWR?

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 allgemein. Seitdem greifen unter anderem Stoffbeschränkungen, die Pflicht zu Erzeugerangaben und Identifikationsnummer, die EU-Konformitätserklärung sowie das Verbot irreführender Kennzeichnungen. Weitere Pflichten folgen gestaffelt bis 2030 und darüber hinaus.

Braucht jede Verpackung einen QR-Code?

Nein. Eine allgemeine QR-Code-Pflicht für Verpackungen gibt es nicht. Die PPWR verlangt digitale Datenträger nur in bestimmten Fällen – etwa für Mehrwegverpackungen (frühestens ab 12. Februar 2029), für Symbole zur erweiterten Herstellerverantwortung ab 12. Februar 2027 und ergänzend zum harmonisierten Sortier-Label. Trägt eine Verpackung bereits aufgrund anderer EU-Vorschriften einen QR-Code, soll dieser mitgenutzt statt verdoppelt werden.

Ist die PPWR-Kennzeichnung ein digitaler Produktpass?

Nein. Der Digitale Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 beschreibt das Produkt – Materialien, Herkunft, Reparaturinformationen, Zertifikate. Die PPWR-Kennzeichnung beschreibt die Verpackung – Materialzusammensetzung, richtige Abfallfraktion, Mehrwegfähigkeit. Das sind zwei getrennte Rechtsakte mit eigenen Fristen und eigenen Verantwortlichen. Ein Artikel kann am Ende beide Kennzeichnungen tragen.

Was gilt für Versandverpackungen im Onlinehandel?

Wer Versandkartons selbst befüllt, gilt für diese Verpackung regulatorisch als Erzeuger und trägt die Pflichten: Erzeugerangaben, Konformitätserklärung und Eintrag im nationalen Register. E-Commerce-Verpackungen sind vom künftigen harmonisierten Materiallabel nicht ausgenommen. Zusätzlich begrenzt Artikel 24 den Leerraum ab 1. Januar 2030 auf maximal 50 Prozent – Füllmaterial zählt dabei nicht als gefüllter Raum.

Ab wann gilt das harmonisierte Recycling-Label?

Das steht noch nicht fest. Artikel 12 Absatz 1 knüpft die Pflicht an den 12. August 2028 oder an 24 Monate nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts – je nachdem, was später eintritt. Die EU-Kommission hätte diesen Rechtsakt bis zum 12. August 2026 erlassen müssen, hat die Frist aber verstreichen lassen. Stand 3. September 2026 ist er nicht veröffentlicht; der verbindliche Stichtag verschiebt sich entsprechend nach hinten.

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