Wer ist für den Digitalen Produktpass verantwortlich?
Hersteller, Importeur, Händler, Marktplatz – die ESPR verteilt die Pflichten rund um den Digitalen Produktpass über die gesamte Lieferkette, aber sehr ungleich. Wer den Pass wirklich erstellen muss, wann man unfreiwillig zum Hersteller wird und wer für falsche Angaben geradesteht.
Die kurze Antwort: verantwortlich ist, wer in Verkehr bringt
Den Digitalen Produktpass erstellen muss der Hersteller – und Hersteller im Sinne der Ökodesign-Verordnung (ESPR) ist, wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt.
Der entscheidende Punkt, an dem sich viele verschätzen: Die Herstellerrolle hängt nicht an der Produktion, sondern am Etikett. Wer eine Eigenmarke verkauft, ist regulatorisch Hersteller – auch wenn die Fertigung vollständig bei einem Auftragsfertiger in Portugal oder Vietnam liegt und im eigenen Unternehmen nie ein Produkt angefasst wurde.
Damit ist die Frage aber nur zur Hälfte beantwortet. Denn die ESPR verteilt Pflichten über die gesamte Kette – nur eben sehr ungleich: Der eine muss den Pass aufbauen und pflegen, der andere lediglich prüfen und zugänglich machen.
Die Rollen der ESPR im Überblick
Kapitel IX der ESPR beschreibt die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Für den Produktpass sind diese sechs Rollen relevant:
| Rolle | Wer das typischerweise ist | Pflicht rund um den DPP |
|---|---|---|
| Hersteller | Eigenmarke, D2C-Brand, Produzent | Pass erstellen, Richtigkeit sicherstellen, aktuell halten, Sicherungskopie vorhalten |
| Bevollmächtigter | EU-Vertretung eines Drittland-Herstellers | Übernimmt schriftlich beauftragte Aufgaben, hält Unterlagen für Behörden bereit |
| Importeur | Wer Ware aus einem Drittland in die EU einführt | Prüfen, dass ein konformer Pass existiert; eigene Angaben ergänzen; nicht in Verkehr bringen ohne Pass |
| Händler / Distributor | Wer bereits in der EU befindliche Markenware weiterverkauft | Vor dem Anbieten prüfen, dass der Pass vorhanden und zugänglich ist |
| Fulfilment-Dienstleister | Lager- und Versanddienstleister | Sicherstellen, dass die Abwicklung die Konformität nicht beeinträchtigt |
| Online-Marktplatz | Plattformen mit Drittanbieter-Angeboten | Schnittstellen bereitstellen, damit Anbieter Pass-Informationen anzeigen können; Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung |
Der Unterschied zwischen Zeile eins und Zeile vier ist der wichtigste der ganzen Verordnung: Erstellen ist Projektarbeit, Prüfen ist Prozessarbeit. Wer Hersteller ist, baut eine Datenbasis auf – wer Händler ist, braucht vor allem einen verlässlichen Ablauf im Wareneingang und auf der Produktseite.
Der häufigste Fall: Wann Sie unfreiwillig zum Hersteller werden
Die ESPR kennt eine Regel, die im Onlinehandel regelmäßig unterschätzt wird: Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und trägt dessen vollständige Pflichten, wenn einer dieser drei Fälle vorliegt:
- Eigene Marke. Sie bringen das Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrem Warenzeichen in Verkehr – der klassische Private-Label- oder Eigenmarken-Fall.
- Rebranding. Sie kaufen Ware zu, entfernen oder überkleben die Ursprungsmarke und verkaufen unter eigenem Label.
- Wesentliche Änderung. Sie verändern ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die Einhaltung der Anforderungen berührt wird – etwa durch Umkonfektionierung, Bundling mit anderen Komponenten oder den Austausch von Bauteilen.
Für Shopify-Marken ist Fall 1 der Normalfall, nicht die Ausnahme. Wer eine D2C-Brand betreibt und bei einem Lohnfertiger produzieren lässt, ist Hersteller im vollen Sinn – und damit derjenige, der den Produktpass aufbauen, mit Daten füllen und über die gesamte Lebensdauer aktuell halten muss. Was da hineingehört, zeigt der große DPP-Ratgeber und ein kommentiertes Praxis-Beispiel.
Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
Ein Hersteller in einem Drittland lässt sich von europäischen Behörden nur schwer belangen. Deshalb verlangt Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, dass es für Produkte im Binnenmarkt immer einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der die Konformitätsaufgaben übernimmt. Infrage kommen:
- der Importeur, der die Ware einführt,
- ein schriftlich benannter Bevollmächtigter des Drittland-Herstellers,
- oder ein Fulfilment-Dienstleister, wenn es weder Importeur noch Bevollmächtigten gibt.
Praktisch heißt das: Wenn Sie Ware direkt aus einem Drittland beziehen, sind Sie dieser Ansprechpartner – auch dann, wenn Sie sich selbst als reiner Händler verstehen. Die Verantwortung für den Produktpass wandert damit vollständig zu Ihnen: Sie müssen sicherstellen, dass ein konformer Pass existiert, nicht nur, dass er verlinkt ist.
Das ist der Punkt, an dem Import-Geschäftsmodelle regelmäßig teurer werden als gedacht – nicht wegen der Software, sondern wegen der Datenbeschaffung beim Lieferanten. Der Kosten-Ratgeber rechnet diesen Posten durch.
Dropshipping, Marktplätze und Fulfilment
Drei Konstellationen, die in der Praxis oft falsch eingeordnet werden:
- Dropshipping aus Drittländern. Wird die Ware direkt aus einem Drittland an Endkundinnen und Endkunden in der EU geliefert und tritt niemand sonst als Importeur auf, landet die Verantwortung beim Anbieter des Angebots. Das Modell „ich verkaufe nur, geliefert wird woanders" trägt regulatorisch nicht.
- Verkauf über Marktplätze. Der Marktplatz muss technisch ermöglichen, dass Pass-Informationen angezeigt werden, und mit der Marktüberwachung kooperieren. Er wird dadurch aber nicht zum Verantwortlichen für Ihren Produktpass – die Pflicht bleibt bei Ihnen als Anbieter.
- Fulfilment by Amazon & Co. Ein Logistikdienstleister übernimmt Lagerung und Versand, nicht die Produktverantwortung. Nur in der Sonderkonstellation ohne Importeur und ohne Bevollmächtigten kann er zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 werden.
Batterien: eigene Verordnung, gleiche Logik
Der Batteriepass folgt nicht der ESPR, sondern der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 – die Zuordnung ist aber vergleichbar: Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Für E-Bike- und E-Scooter-Marken heißt das in aller Regel: Wer das Fahrzeug oder den Wechselakku unter eigener Marke verkauft, verantwortet den Batteriepass – ab dem 18. Februar 2027, der einzigen bereits fix terminierten DPP-Frist. Details dazu auf der Seite DPP für Batterien & E-Bikes und in der Fristen-Übersicht.
Wer haftet, wenn die Daten falsch sind?
Die unangenehme Antwort: der Inverkehrbringer – also Hersteller oder Importeur. Dass Materialzusammensetzung, Herkunftsangaben oder Zertifikatsnummern vom Lieferanten stammen, entlastet gegenüber der Marktüberwachung nicht. Vertraglich lässt sich ein Regress vereinbaren, die öffentlich-rechtliche Verantwortung bleibt aber, wo sie ist.
Daraus folgen drei praktische Konsequenzen:
- Nachweise archivieren, nicht nur übernehmen. Zu jeder Angabe im Pass sollte dokumentiert sein, woher sie stammt und wann sie bestätigt wurde.
- Ablaufdaten überwachen. Ein abgelaufenes Zertifikat im veröffentlichten Pass ist schlechter als ein fehlendes – es ist eine aktive Falschangabe.
- Änderungen versionieren. Materialwechsel und Lieferantenwechsel müssen nachvollziehbar in den Pass wandern, inklusive Historie.
Wer im Unternehmen ist zuständig?
Die regulatorische Rolle klärt, welches Unternehmen verantwortlich ist – nicht, wer im Haus die Arbeit macht. Bewährt hat sich eine schlanke Dreiteilung, die auch kleine Teams abbilden können:
- Fachlich verantwortlich: Produktmanagement oder Einkauf – kennt Materialien, Lieferanten und Zertifikate und ist damit die Quelle der Wahrheit.
- Operativ zuständig: Wer Stammdaten pflegt, pflegt auch den Pass. In den meisten Shopify-Teams ist das dieselbe Person, die Produkte anlegt.
- Rechenschaftspflichtig: Geschäftsführung – die Marktüberwachung wendet sich an das Unternehmen, nicht an eine Abteilung.
Der klassische Fehler ist, den DPP als IT-Projekt zu behandeln. Die Software ist der einfache Teil; der Engpass sind Lieferantendaten, und die beschafft der Einkauf, nicht die Entwicklung. Wie das in einem kleinen Team konkret abläuft, beschreibt der KMU-Fahrplan.
Drei Fragen, die Ihre Rolle klären
- Steht Ihre Marke auf dem Produkt? Ja → Sie sind Hersteller. Ende der Prüfung.
- Führen Sie Ware aus einem Nicht-EU-Land ein? Ja → Sie sind Importeur und tragen in der Praxis fast die volle Verantwortung für den Pass.
- Verkaufen Sie fremde Markenware, die bereits in der EU ist? Ja → Sie sind Händler: prüfen und zugänglich machen, aber nicht erstellen. Im Fernabsatz gelten dabei eigene Anforderungen, die der Ratgeber DPP im E-Commerce erklärt.
Trifft mehr als eine Antwort zu – etwa Eigenmarke plus zugekaufte Fremdmarken im selben Shop –, gilt die jeweils strengere Rolle pro Produkt, nicht pauschal fürs Unternehmen.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Rollenverteilung nach ESPR und Batterieverordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die produktgruppenspezifischen Anforderungen werden über delegierte Rechtsakte konkretisiert.
Ihre Rolle ist geklärt – jetzt die Umsetzung
Wenn Sie nach diesem Text bei „Hersteller" oder „Importeur" gelandet sind, steht die eigentliche Arbeit an: Daten je Artikel und Variante erfassen, gegen die Pflichtangaben der jeweiligen Verordnung validieren und den Pass veröffentlicht und aktuell halten. Welcher Anbietertyp dafür zu Ihrer Sortimentsgröße und Lieferkettentiefe passt, ordnet der DPP-Software-Vergleich ein – reine Händler brauchen an dieser Stelle deutlich weniger als Hersteller.
Genau dafür ist die DPP-Software von SolveDPP gebaut: Import von Produkten und Varianten direkt aus Shopify, KI-Vorbefüllung wiederkehrender Felder, Validierung vor der Veröffentlichung sowie gehostete DPP-Seiten samt QR-Code für das Etikett – zu kalkulierbaren Preisen.
Häufige Fragen
Wer muss den Digitalen Produktpass erstellen?
Der Hersteller – also das Unternehmen, das ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt. Entscheidend ist nicht, wer produziert, sondern wessen Marke auf dem Produkt steht. Importeure und Händler haben eigene, deutlich geringere Pflichten – es sei denn, sie rutschen selbst in die Herstellerrolle.
Bin ich als Eigenmarke oder Private Label selbst Hersteller?
Ja. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt regulatorisch als Hersteller – mit allen Pflichten zum Produktpass, auch wenn die Fertigung vollständig bei einem Auftragsfertiger liegt. Dasselbe gilt, wenn Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität betroffen ist.
Welche DPP-Pflichten haben reine Händler?
Händler müssen den Pass nicht erstellen, aber vor dem Anbieten prüfen, dass ein vorgeschriebener Produktpass existiert und für Kundinnen und Kunden zugänglich ist. Im Fernabsatz heißt das: Der Zugang muss bereits im Online-Angebot verfügbar sein. Wer Zweifel an der Konformität hat, darf das Produkt nicht anbieten.
Wer ist verantwortlich, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
Dann braucht es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der die Konformitätsaufgaben übernimmt – in der Regel der Importeur, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister. Diese Anforderung ergibt sich aus Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Ohne einen solchen Ansprechpartner darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
Wer haftet für falsche Angaben im Produktpass?
Gegenüber der Marktüberwachung haftet der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr gebracht hat – also der Hersteller bzw. der Importeur. Dass die Daten vom Lieferanten stammen, entlastet nicht: Falsche Lieferantenangaben lassen sich vertraglich regressieren, aber die öffentlich-rechtliche Verantwortung bleibt beim Inverkehrbringer.
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