ESPR-Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe ist anwendbar
Artikel 25 der ESPR ist anwendbar geworden: Große Unternehmen dürfen unverkaufte Textilien und Schuhe nicht mehr vernichten, mittlere folgen 2030.
Seit dem 19. Juli 2026 ist Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 anwendbar. Große Unternehmen in der EU dürfen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe seitdem nicht mehr vernichten. Die EU-Kommission hat den Geltungsbeginn am 17. Juli 2026 gesondert bekannt gegeben.
Wer betroffen ist
Maßgeblich ist die Unternehmensgröße nach der EU-Definition:
| Größenklasse | Status |
|---|---|
| Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen | ausgenommen |
| Mittlere Unternehmen | erfasst ab 19. Juli 2030 |
| Große Unternehmen | erfasst seit 19. Juli 2026 |
Groß ist ein Unternehmen ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz beziehungsweise mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Die Einstufung erfolgt einschließlich verbundener Unternehmen – ein Detail, an dem sich in der Praxis entscheidet, ob eine Marke mit 180 eigenen Beschäftigten schon heute erfasst ist.
Was sich in der Praxis ändert
Für erfasste Unternehmen ist Vernichtung nur noch in eng umrissenen Fällen zulässig: bei unsicherer oder beschädigter Ware, bei Fälschungen und Schutzrechtsverletzungen sowie dann, wenn eine Weitergabe an gemeinnützige Empfänger abgelehnt wurde. Wer sich auf eine dieser Ausnahmen beruft, muss sie belegen – etwa durch Dokumente oder Prüfergebnisse – und jährlich offenlegen, welche Mengen aus welchen Gründen aussortiert wurden. Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.
Operativ trifft das nicht die Rechtsabteilung, sondern das Retouren- und Lagerprozessdesign: Restposten, B-Ware und Retourenausschuss brauchen ab sofort einen dokumentierten Verwertungsweg, nicht nur eine Entsorgungsposition.
Was sich nicht ändert
Das Vernichtungsverbot ist kein Produktpass. Es begründet keine DPP-Pflicht für Textilien und verlangt keine Artikeldaten wie Materialzusammensetzung oder Herkunft. Beides steht in derselben Verordnung, folgt aber getrennten Fristen: Die DPP-Pflicht für Textilien entsteht erst mit dem delegierten Rechtsakt zur Produktgruppe, der Anfang September 2026 noch nicht verabschiedet war.
Ausnahmen, Nachweispflichten und Größenschwellen im Detail: Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe.
Weitere Updates
- Fristen
Stand September 2026: kein ESPR-Rechtsakt für Textil, Reifen, Möbel, Matratzen
Für Textilien, Reifen, Möbel und Matratzen liegt weiterhin kein delegierter ESPR-Rechtsakt vor; alle Verfahren befinden sich im Vorbereitungs- und Konsultationsstadium.
- Fristen
PPWR: Frist für den Kennzeichnungs-Rechtsakt verstrichen
Der bis zum 12. August 2026 fällige Durchführungsrechtsakt zur harmonisierten Verpackungskennzeichnung liegt nicht vor; die 24-monatige Umstellungsfrist hat nicht begonnen.
- Verordnung
PPWR gilt: Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 allgemein anwendbar
Die EU-Verpackungsverordnung ist seit dem 12. August 2026 allgemein anwendbar – mit Stoffbeschränkungen, Erzeugerpflichten und Marktplatzverantwortung.