PPWR: Frist für den Kennzeichnungs-Rechtsakt verstrichen
Der bis zum 12. August 2026 fällige Durchführungsrechtsakt zur harmonisierten Verpackungskennzeichnung liegt nicht vor; die 24-monatige Umstellungsfrist hat nicht begonnen.
Die Europäische Kommission hat den Durchführungsrechtsakt zur harmonisierten Verpackungskennzeichnung nach der PPWR nicht fristgerecht erlassen. Vorgesehen war der 12. August 2026. Stand 3. September 2026 ist der Rechtsakt nicht veröffentlicht; ein Termin ist nicht genannt.
Worum es geht
Artikel 12 der Verordnung (EU) 2025/40 sieht ein europaweit einheitliches, piktogrammbasiertes Label vor: Es soll die Materialzusammensetzung einer Verpackung ausweisen und Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Abfallfraktion anzeigen. Die technischen Vorgaben dafür – Gestaltung, Piktogramme, Methodik der digitalen Kennzeichnung – legt die Verordnung nicht selbst fest, sondern verweist sie in Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 sowie Artikel 13 Absatz 2. Diese Rechtsakte waren bis zum 12. August 2026 zu erlassen.
Was das rechtlich bedeutet
Artikel 12 Absatz 1 knüpft den Geltungsbeginn der Kennzeichnungspflicht an zwei Zeitpunkte: den 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts – „je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt”. Da der Rechtsakt nicht vorliegt, hat die 24-Monats-Frist nicht zu laufen begonnen. Der verbindliche Stichtag verschiebt sich um jeden Monat Verzug nach hinten; die zweijährige Umstellungsfrist bleibt vollständig erhalten. Dieselbe Konstruktion gilt für die Mehrweg-Kennzeichnung mit QR-Code, die an den 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt geknüpft ist.
Was sich für Unternehmen ändert – und was nicht
Praktisch ändert sich für Marken kurzfristig nichts. Es gibt keinen Standard, nach dem gekennzeichnet werden könnte, und keine Pflicht, einen zu antizipieren. Die bisherigen Materialcodes nach Entscheidung 97/129/EG bleiben zulässig. Wer Verpackungsdesigns überarbeitet, sollte Layoutfläche für ein späteres Label vorsehen, aber keine Piktogramme vorwegnehmen.
Unverändert bleiben dagegen alle Pflichten, die nicht am Rechtsakt hängen: Stoffbeschränkungen, Erzeugerangaben und Identifikationsnummer, Konformitätserklärung und Registrierung gelten seit dem 12. August 2026 und werden durch den Verzug nicht aufgeschoben.
Die vollständige Fristenlogik der PPWR steht im Ratgeber PPWR: Kennzeichnungs- und QR-Code-Pflichten für Verpackungen.
Weitere Updates
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Die EU-Kommission hat das zentrale Register für Digitale Produktpässe samt Testumgebung in Betrieb genommen; die erste harte Frist ist der 18. Februar 2027.