Sechs DPP-Normen im EU-Amtsblatt zitiert
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 sind sechs der acht DPP-Normen im Amtsblatt gelistet – wer sie anwendet, erhält die Konformitätsvermutung gegenüber der ESPR.
Am 15. Juli 2026 sind sechs europäische Normen für den Digitalen Produktpass im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert worden. Grundlage ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14. Juli 2026.
Was zitiert wurde
Es handelt sich um sechs Normen der Reihe EN 18216 ff., die das gemeinsame Komitee CEN-CLC/JTC 24 im Normungsauftrag der EU-Kommission erarbeitet und am 27. Mai 2026 als finale Europäische Normen veröffentlicht hat:
- EN 18216 – Datenaustauschprotokolle
- EN 18219 – eindeutige Kennungen für Produkte, Wirtschaftsakteure und Standorte
- EN 18220 – Datenträger am Produkt
- EN 18221 – Datenspeicherung, Archivierung und Persistenz
- EN 18222 – APIs für Lebenszyklus-Management und Auffindbarkeit
- EN 18223 – Systeminteroperabilität
Zwei Normen der Reihe fehlen weiterhin: EN 18239 zu Zugriffsrechten und Informationssicherheit sowie EN 18246 zu Datenauthentifizierung und Integrität. Beide waren Anfang September 2026 nicht veröffentlicht.
Was sich dadurch ändert
Die Zitierung im Amtsblatt macht aus einer technischen Norm eine harmonisierte Norm mit Konformitätsvermutung. Wer seinen Produktpass nach einer gelisteten Norm auslegt, bei dem wird von Rechts wegen vermutet, dass er die entsprechenden Anforderungen der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 erfüllt. Die Beweislast kehrt sich um: Nicht das Unternehmen muss die technische Eignung belegen, sondern die Marktüberwachungsbehörde müsste das Gegenteil nachweisen.
Für Marken, die in der EU verkaufen, ist das zunächst ein Beschaffungsthema. Von einer DPP-Software lässt sich ab sofort prüfbar verlangen, dass sie Kennungen, Datenträger und Schnittstellen nach EN 18219, EN 18220 und EN 18222 umsetzt. Vorher war das eine Vertrauensfrage ohne belastbaren Maßstab.
Was sich nicht ändert
Die Zitierung begründet keine Pflicht. Harmonisierte Normen bleiben freiwillig; ein abweichender technischer Weg ist zulässig, nur muss die Konformität dann eigenständig nachgewiesen werden. Sie sagt außerdem nichts darüber, welche Inhalte ein Produktpass tragen muss – das regelt der delegierte Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe, und Anfang September 2026 war keiner davon verabschiedet. Die Normen bleiben zudem kostenpflichtig und werden über die nationalen Normungsinstitute je Dokument verkauft.
Welche Norm was regelt und wo die Grenzen der Reihe liegen, steht im Ratgeber Die europäischen Normen für den Digitalen Produktpass.
Weitere Updates
- Fristen
Stand September 2026: kein ESPR-Rechtsakt für Textil, Reifen, Möbel, Matratzen
Für Textilien, Reifen, Möbel und Matratzen liegt weiterhin kein delegierter ESPR-Rechtsakt vor; alle Verfahren befinden sich im Vorbereitungs- und Konsultationsstadium.
- Fristen
PPWR: Frist für den Kennzeichnungs-Rechtsakt verstrichen
Der bis zum 12. August 2026 fällige Durchführungsrechtsakt zur harmonisierten Verpackungskennzeichnung liegt nicht vor; die 24-monatige Umstellungsfrist hat nicht begonnen.
- Verordnung
PPWR gilt: Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 allgemein anwendbar
Die EU-Verpackungsverordnung ist seit dem 12. August 2026 allgemein anwendbar – mit Stoffbeschränkungen, Erzeugerpflichten und Marktplatzverantwortung.