DPP‑Wissen

DPP-Glossar: die wichtigsten Begriffe zum Digitalen Produktpass

ESPR, delegierter Rechtsakt, Datenträger, LMT-Batterie – rund um den Digitalen Produktpass hat sich eine eigene Fachsprache entwickelt, die in Rechtstexten, Normen und Anbietergesprächen als bekannt vorausgesetzt wird. Dieses Glossar erklärt die 45 Begriffe, die dabei am häufigsten auftauchen.

Die Einträge sind alphabetisch geordnet: Über die Buchstabenleiste springen Sie direkt zum gewünschten Abschnitt, und jeder Begriff lässt sich einzeln verlinken. Wo eine Regelung noch nicht feststeht – was Stand September 2026 auf die meisten delegierten Rechtsakte der ESPR zutrifft –, sagt die Erklärung das ausdrücklich, statt eine Jahreszahl zu behaupten. Führt ein Begriff tiefer, verweist „Mehr dazu” auf den passenden Ratgeber.

B

Batteriepass

Der Digitale Produktpass für Batterien nach der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Er ist ab dem 18. Februar 2027 verpflichtend für Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen, Industriebatterien über 2 kWh und LMT-Batterien – etwa E-Bike- und E-Scooter-Akkus. Der Batteriepass entsteht nicht über die ESPR, sondern über ein eigenes Regelwerk mit bereits feststehendem Stichtag, und ist damit die erste verbindliche DPP-Pflicht in der EU.

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Besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Stoffe, deren Vorkommen in einem Produkt nachvollziehbar sein soll, damit Reparatur und Recycling nicht an unbekannten Inhaltsstoffen scheitern. Die ESPR fasst den Begriff weiter als das Chemikalienrecht: Erfasst sind neben den besonders besorgniserregenden Stoffen der REACH-Kandidatenliste (SVHC) auch Stoffe bestimmter Gefahrenklassen sowie Stoffe, die Wiederverwendung und Recycling behindern. Welche Angaben ein Produktpass dazu tatsächlich enthalten muss, legt der delegierte Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe fest – für die priorisierten ESPR-Gruppen steht er noch aus.

Bevollmächtigter

Eine in der EU niedergelassene Person oder Firma, die ein Hersteller schriftlich beauftragt, festgelegte Konformitätsaufgaben in seinem Namen wahrzunehmen. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss es einen solchen Ansprechpartner im Binnenmarkt geben – alternativ übernimmt der Importeur oder ein Fulfilment-Dienstleister diese Rolle. Die Anforderung ergibt sich aus Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020; ohne sie darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

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C

CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne)

Die Kennzeichnung, mit der ein Hersteller in eigener Verantwortung erklärt, dass sein Produkt allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entspricht. Sie ist kein Qualitätssiegel und wird von keiner Behörde vergeben, sondern vom Hersteller selbst angebracht – Grundlage ist die Konformitätserklärung. Der Digitale Produktpass ersetzt die CE-Kennzeichnung nicht; beide bestehen nebeneinander, wobei der Pass die dahinterliegenden Angaben zugänglich macht.

CIRPASS

Ein von der EU finanziertes Vorbereitungsprojekt, das die fachlichen Grundlagen für den Digitalen Produktpass erarbeitet hat: ein sektorübergreifendes Datenmodell, gemeinsame Begriffe und Umsetzungs-Roadmaps für Elektronik, Batterien und Textilien. Die Nachfolge trat 2024 CIRPASS-2 an, ein Projekt im Programm Digitales Europa mit Laufzeit bis April 2027 und 13 Pilotvorhaben in vier Wertschöpfungsketten. Wichtig zur Einordnung: CIRPASS setzt kein Recht – die Ergebnisse sind Vorarbeit für Normung und Rechtsetzung, nicht selbst verbindlich.

D

Datenträger

Das Element am Produkt, an der Verpackung oder an den Begleitunterlagen, das die eindeutige Produktkennung transportiert – in der Praxis meist ein QR-Code, daneben Data Matrix oder RFID/NFC. Die ESPR schreibt keine bestimmte Technik vor, verlangt aber, dass die Informationen durch Scannen leicht zugänglich sind. Wie Datenträger aufgebaut und am Produkt angebracht werden, konkretisiert die europäische Norm EN 18220.

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Delegierter Rechtsakt

Ein Rechtsakt, den die EU-Kommission auf Ermächtigung durch eine Verordnung selbst erlässt, um deren Rahmen um technische Einzelheiten zu ergänzen; Parlament und Rat können ihn nur noch ablehnen, nicht mehr ändern. Für den Produktpass ist das der entscheidende Hebel: Erst der delegierte Rechtsakt zu einer Produktgruppe legt fest, welche Angaben ein Pass enthalten muss, in welchem Format und ab wann. Stand September 2026 war für keine der priorisierten ESPR-Produktgruppen – Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen – ein solcher Rechtsakt verabschiedet.

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DPP (Digitaler Produktpass)

Ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz zu einem Produkt, der über einen Datenträger am Produkt abrufbar ist und Angaben etwa zu Material, Herkunft, Reparatur, Recycling und Konformität bündelt. Er richtet sich an mehrere Zielgruppen zugleich: Endkundschaft, Handel, Reparatur- und Recyclingbetriebe sowie die Marktüberwachung. Der Pass ist kein einzelnes Dokument, sondern eine Infrastruktur aus Kennung, Datenträger, Datenspeicher und Abfrageschnittstelle.

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Durchführungsrechtsakt

Ein Rechtsakt der EU-Kommission, der keine neuen Pflichten schafft, sondern die einheitliche Anwendung bestehender Vorgaben in allen Mitgliedstaaten sicherstellt – etwa Formate, Verfahren oder Fundstellenlisten. Anders als beim delegierten Rechtsakt wirken die Mitgliedstaaten über Ausschüsse an der Ausarbeitung mit. Ein Beispiel aus dem DPP-Umfeld: Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14. Juli 2026 wurden die ersten sechs DPP-Normen im Amtsblatt der EU zitiert.

E

Eindeutige Produktkennung

Eine eindeutige Zeichenfolge, die genau ein Modell, eine Charge oder ein Einzelstück identifiziert und den Zugriff auf dessen Produktpass ermöglicht. Von ihr zu unterscheiden sind die Kennung des Wirtschaftsakteurs und die Kennung des Standorts, die die ESPR ebenfalls kennt. Wie solche Kennungen aufgebaut, vergeben und referenziert werden, regelt die europäische Norm EN 18219; auf welcher Ebene – Modell, Charge oder Einzelstück – gekennzeichnet werden muss, ergibt sich aus dem Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe.

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EN 18216

Die europäische Norm für die Datenaustauschprotokolle des Digitalen Produktpasses: Sie legt fest, über welche technischen Wege Passdaten zwischen Systemen übertragen werden – die Voraussetzung dafür, dass eine fremde Software den Pass eines Herstellers überhaupt abfragen kann. Erarbeitet hat sie das gemeinsame Komitee CEN-CLC/JTC 24; veröffentlicht wurde sie am 27. Mai 2026 und am 15. Juli 2026 im Amtsblatt der EU zitiert. Sie gibt der achtteiligen Normenreihe EN 18216 ff. ihren Namen.

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EN 18219

Die europäische Norm für eindeutige Kennungen im Digitalen Produktpass – für Produkte, Wirtschaftsakteure und Standorte. Sie beantwortet die Frage, woran zwei Systeme erkennen, dass sie über dasselbe Produkt sprechen. Veröffentlicht am 27. Mai 2026, seit dem 15. Juli 2026 im Amtsblatt der EU gelistet und damit harmonisierte Norm.

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EN 18220

Die europäische Norm für Datenträger des Digitalen Produktpasses: QR-Code, Data Matrix und RFID/NFC sowie deren Anbringung am Produkt. Sie ist die technische Konkretisierung dessen, was die ESPR nur allgemein als Datenträger beschreibt. Veröffentlicht am 27. Mai 2026, seit dem 15. Juli 2026 im Amtsblatt der EU gelistet.

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ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation)

Die EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, Verordnung (EU) 2024/1781, in Kraft seit dem 18. Juli 2024. Sie löst die alte Ökodesign-Richtlinie ab, erfasst nahezu alle physischen Produkte und schafft den Rahmen für Ökodesign-Anforderungen, den Digitalen Produktpass und das Vernichtungsverbot. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz; konkrete Pflichten je Produktgruppe entstehen aber erst durch delegierte Rechtsakte.

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EU-Batterieverordnung

Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien. Sie regelt Nachhaltigkeit, Kennzeichnung, Rücknahme und Sorgfaltspflichten über den gesamten Lebenszyklus und schreibt ab dem 18. Februar 2027 den digitalen Batteriepass vor. Für Batterien gilt damit ein eigener, von der ESPR unabhängiger Rechtsrahmen – mit dem Vorteil, dass der Stichtag bereits feststeht und nicht von einem delegierten Rechtsakt abhängt.

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EU-DPP-Register

Das von der Europäischen Kommission betriebene zentrale Register für Digitale Produktpässe, seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb; Rechtsgrundlage sind die Artikel 12 und 13 der ESPR. Gespeichert werden dort nur die eindeutigen Kennungen der Pässe und wenige Metadaten – die Passinhalte bleiben dezentral beim Unternehmen oder seinem Dienstleister. Das Register ist damit ein Index, keine Produktdatenbank: Ein Eintrag macht einen Pass auffindbar, sagt aber nichts über dessen inhaltliche Konformität.

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EU-Spielzeugverordnung

Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug, in Kraft seit dem 1. Januar 2026 und anwendbar ab dem 1. August 2030; bis dahin darf Spielzeug weiter nach der bisherigen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Verkehr gebracht werden. Für Spielzeug kommt der Produktpass nicht über die ESPR, sondern über dieses eigene Regelwerk. Die Besonderheit: Der Pass ersetzt dort die bisherige EU-Konformitätserklärung, ist also nicht nur eine Zusatzpflicht, sondern Voraussetzung für den Marktzugang.

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F

Fernabsatz

Der Verkauf ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Verkäufer und Käufer – praktisch also der Online- und Versandhandel. Für den Produktpass ist das relevant, weil der Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen bereits im Online-Angebot bestehen muss, nicht erst nach der Lieferung. Ein QR-Code, der nur auf dem gelieferten Produkt klebt, genügt im Fernabsatz deshalb nicht.

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Fulfilment-Dienstleister

Ein Unternehmen, das Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Waren übernimmt, ohne Eigentümer der Ware zu sein. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU und gibt es weder Importeur noch Bevollmächtigten, kann der Fulfilment-Dienstleister zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 werden – mit den daran hängenden Pflichten gegenüber der Marktüberwachung.

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G

GTIN (Global Trade Item Number)

Die weltweit eindeutige Artikelnummer hinter jedem klassischen Strichcode, vergeben über die GS1-Organisationen. Sie identifiziert einen Artikel auf Modellebene; Charge, Seriennummer oder Mindesthaltbarkeitsdatum kommen bei Bedarf als zusätzliche Angaben hinzu. Für den Produktpass ist die GTIN ein möglicher Baustein der eindeutigen Produktkennung, aber nicht mit ihr gleichzusetzen.

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H

Händler

Ein Wirtschaftsakteur in der Lieferkette, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Importeur zu sein. Händler müssen den Produktpass nicht erstellen, aber vor dem Anbieten prüfen, ob ein vorgeschriebener Pass existiert und für die Kundschaft zugänglich ist; bei Zweifeln an der Konformität dürfen sie das Produkt nicht anbieten. Wer Fremdware unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt oder ein Produkt wesentlich verändert, rutscht in die Herstellerrolle – mit deren vollständigen Pflichten.

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Harmonisierte Norm

Eine europäische Norm, die auf Normungsauftrag der EU-Kommission erarbeitet und deren Fundstelle anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Erst diese Zitierung macht aus einer technischen Norm eine harmonisierte Norm und löst die Konformitätsvermutung aus. Die Anwendung bleibt freiwillig: Verbindlich ist immer nur das Gesetz, die Norm ist der von der EU anerkannte – nicht der einzig zulässige – Weg dorthin.

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Hersteller

Im Produktrecht nicht, wer produziert, sondern wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt. Eigenmarken- und Private-Label-Ware macht damit auch reine Handelsunternehmen zu Herstellern, selbst wenn die Fertigung vollständig bei einem Auftragsfertiger liegt. Der Hersteller muss den Produktpass erstellen, aktuell halten und für die Richtigkeit der Angaben einstehen – dass die Daten vom Lieferanten stammen, entlastet ihn gegenüber der Marktüberwachung nicht.

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I

Importeur

Ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur, der ein Produkt aus einem Drittland erstmals im Binnenmarkt in Verkehr bringt. Er muss prüfen, dass der Hersteller die Konformitätsanforderungen erfüllt hat, und rückt praktisch in dessen Pflichten ein, wenn dieser außerhalb der EU sitzt. Vertreibt er die Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke, gilt er rechtlich selbst als Hersteller.

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Inverkehrbringen

Die erstmalige Bereitstellung eines einzelnen Produkts auf dem EU-Binnenmarkt. Dieser Zeitpunkt ist der Anknüpfungspunkt fast aller Produktpflichten: Maßgeblich ist, welche Vorschriften beim Inverkehrbringen galten – nicht, wann das Produkt hergestellt oder an die Endkundschaft verkauft wurde. Jede weitere Abgabe in der Lieferkette ist nur noch Bereitstellung auf dem Markt und löst keine neue Passpflicht aus.

K

KMU (kleine und mittlere Unternehmen)

Unternehmen unterhalb der Schwellen der EU-Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme. Eine generelle Ausnahme von der DPP-Pflicht gibt es für sie nicht – die Pflicht knüpft am Inverkehrbringen an, nicht an der Unternehmensgröße. Die ESPR sieht für KMU aber Unterstützungsmaßnahmen und teils längere Fristen vor; vom Vernichtungsverbot sind Kleinst- und Kleinunternehmen ausdrücklich ausgenommen.

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Konformitätserklärung

Die schriftliche Erklärung des Herstellers, dass ein Produkt die einschlägigen EU-Anforderungen erfüllt; sie benennt Produkt, Rechtsgrundlagen, angewandte Normen und den Verantwortlichen. Sie ist die Grundlage der CE-Kennzeichnung und muss der Marktüberwachung auf Verlangen vorgelegt werden. Nach der EU-Spielzeugverordnung übernimmt künftig der Digitale Produktpass diese Funktion – ein Modell, das für weitere Produktgruppen diskutiert wird.

Konformitätsvermutung

Die Rechtsfolge, dass bei Anwendung einer im Amtsblatt der EU gelisteten harmonisierten Norm die entsprechenden Anforderungen des zugrunde liegenden Rechtsakts als erfüllt gelten. Praktisch kehrt sich damit die Beweislast um: Nicht das Unternehmen muss seine Konformität belegen, sondern die Behörde müsste das Gegenteil nachweisen. Wer einen anderen technischen Weg wählt, darf das – trägt die Nachweislast dann aber selbst, was in der Regel der aufwendigere Weg ist.

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Kreislaufwirtschaft

Ein Wirtschaftsmodell, das Produkte und Materialien möglichst lange im Umlauf hält – durch längere Nutzung, Reparatur, Wiederverwendung und hochwertiges Recycling statt Entsorgung. Sie ist das erklärte Ziel der ESPR. Der Digitale Produktpass ist dabei kein Selbstzweck, sondern das Informationsinstrument: Er liefert denen Daten, die ein Produkt Jahre später reparieren, weiterverkaufen oder zerlegen sollen.

L

Lieferkette

Die Kette der Betriebe, über die Rohstoffe, Vorprodukte und Fertigware bis zum Inverkehrbringer laufen. Für den Produktpass ist sie der eigentliche Engpass: Materialzusammensetzung, Herkunft und Zertifikate liegen meist beim Vorlieferanten, nicht im eigenen Haus. Die Beschaffung dieser Nachweise dauert erfahrungsgemäß deutlich länger als die technische Umsetzung des Passes – sie ist der Grund, warum Vorbereitungszeiten von 6 bis 18 Monaten realistisch sind.

LMT-Batterie (light means of transport – Batterie für leichte Verkehrsmittel)

Nach der EU-Batterieverordnung eine gekapselte Batterie von höchstens 25 kg, die speziell für den Antrieb von Fahrzeugen mit Rädern bestimmt ist, welche allein mit Elektromotor oder mit einer Kombination aus Motor und Muskelkraft betrieben werden – typischerweise E-Bikes, E-Scooter und E-Roller. Starter-, Antriebs- und Industriebatterien fallen ausdrücklich nicht darunter. LMT-Batterien unterliegen ab dem 18. Februar 2027 der Batteriepass-Pflicht; für viele Fahrrad- und Mikromobilitätsmarken ist das der erste verbindliche DPP-Stichtag überhaupt.

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M

Marktüberwachung

Die Kontrolle durch nationale Behörden, ob Produkte auf dem Binnenmarkt die geltenden Anforderungen erfüllen; die Befugnisse regelt die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Die Behörden können Unterlagen anfordern, Prüfungen veranlassen und bis hin zu Verkaufsverbot und Rückruf gehen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit bei den Behörden der Bundesländer; die konkreten Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest, sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

O

Ökodesign-Anforderungen

Die produktbezogenen Vorgaben, die ein delegierter Rechtsakt unter der ESPR festlegen kann. Unterschieden werden Leistungsanforderungen – etwa Mindestwerte für Haltbarkeit, Energieeffizienz oder Rezyklatanteil – und Informationsanforderungen, zu denen der Digitale Produktpass zählt. Produkte, die die Anforderungen ihrer Gruppe nicht erfüllen, dürfen in der EU nicht in Verkehr gebracht werden.

Ökodesign-Arbeitsplan

Das Arbeitsprogramm, mit dem die EU-Kommission festlegt, für welche Produktgruppen sie als Nächstes Ökodesign-Anforderungen und Produktpässe erarbeitet. Der erste Arbeitsplan unter der ESPR wurde im April 2025 vorgelegt und deckt den Zeitraum bis 2030 ab; priorisiert sind Textilien und Bekleidung, Möbel, Reifen und Matratzen sowie Eisen, Stahl und Aluminium als Zwischenprodukte. Der Plan ist eine Absichtserklärung mit Zeitangaben – rechtlich verbindlich wird eine Anforderung erst mit dem jeweiligen delegierten Rechtsakt.

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P

PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation)

Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, in Kraft seit dem 11. Februar 2025 und allgemein anwendbar seit dem 12. August 2026. Sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und regelt Design, Stoffgehalt, Kennzeichnung, Mehrwegfähigkeit und Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Ihre Kennzeichnungspflichten betreffen die Verpackung, nicht das Produkt: Ein Digitaler Produktpass nach ESPR ist die PPWR-Kennzeichnung ausdrücklich nicht, ein Artikel kann am Ende aber beides tragen.

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Produktgruppe

Eine Menge von Produkten mit vergleichbarem Verwendungszweck oder ähnlichen technischen Eigenschaften, für die die EU-Kommission gemeinsame Anforderungen festlegt – etwa Textilien, Möbel oder Reifen. Die ESPR reguliert nicht pauschal, sondern produktgruppenweise: Pflichtangaben, Format und Stichtag des Produktpasses ergeben sich immer aus dem delegierten Rechtsakt zur jeweiligen Gruppe. Deshalb ist die erste praktische Frage jedes Unternehmens, in welche Gruppe sein Sortiment fällt.

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Q

QR-Code (Quick Response Code)

Ein zweidimensionaler Strichcode, in der Praxis der häufigste Datenträger für den Digitalen Produktpass. Er speichert nicht die Produktdaten selbst, sondern nur eine Zeichenkette – meist eine Web-Adresse, über die der Pass abgerufen wird. Entscheidend ist deshalb weniger der Code als die Frage, welche Domain darin steht und wer sie kontrolliert: Davon hängt ab, ob gedruckte Etiketten einen Anbieterwechsel überstehen.

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R

Reparierbarkeit

Das Maß, in dem sich ein Produkt mit vertretbarem Aufwand instand setzen lässt – beeinflusst durch Zerlegbarkeit, Verfügbarkeit und Preis von Ersatzteilen sowie durch zugängliche Reparaturanleitungen. Die ESPR kann dazu sowohl Leistungs- als auch Informationsanforderungen vorschreiben; der erste Arbeitsplan sieht horizontale Reparierbarkeits-Anforderungen unter anderem für Elektronik vor. Reparaturinformationen gehören zu den typischen Inhalten eines Produktpasses.

Resolver

Ein Dienst, der die im Datenträger hinterlegte Adresse entgegennimmt und entscheidet, wohin die Anfrage weitergeleitet wird. Damit kann ein einziger gedruckter QR-Code je nach Anfrage unterschiedliche Ziele bedienen – Produktpass für die Endkundschaft, Stammdaten für den Handel, Demontagehinweise für das Recycling. Betrieben wird der Resolver in der Regel von der eingesetzten DPP-Software; wem die verwendete Domain gehört, entscheidet über die spätere Wechselfähigkeit.

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Rezyklatanteil

Der Anteil an Sekundärmaterial aus Recycling am Gesamtmaterial eines Produkts, üblicherweise in Massenprozent angegeben. Die ESPR kann Mindestanteile je Produktgruppe vorschreiben; im ersten Ökodesign-Arbeitsplan ist der Rezyklatanteil als horizontale Anforderung vorgesehen. Belegbar ist die Angabe nur mit Nachweisen aus der Lieferkette – sie gehört damit zu den aufwendigeren Datenpunkten eines Produktpasses.

Rückverfolgbarkeit

Die Möglichkeit, Herkunft, Verarbeitungsschritte und Verbleib eines Produkts oder seiner Materialien nachzuvollziehen. Der Produktpass macht Rückverfolgbarkeit über die eindeutige Kennung technisch abrufbar, erzeugt sie aber nicht: Die Daten müssen zuvor in der Lieferkette erhoben und belegt werden. Wie tief die Kette dokumentiert werden muss, hängt vom delegierten Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe ab.

U

Übergangsfrist

Der Zeitraum zwischen dem Erlass einer Vorgabe und dem Tag, ab dem sie tatsächlich anzuwenden ist. Bei ESPR-Produktgruppen liegen zwischen dem Erlass des delegierten Rechtsakts und der verbindlichen DPP-Pflicht in der Regel 18 Monate. Diese Frist ist der Grund, warum die in Zeitplänen genannten Jahreszahlen und der eigene Stichtag selten identisch sind – und warum sich Termine verschieben, sobald ein Rechtsakt später kommt als geplant.

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V

Vernichtungsverbot

Das Verbot, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, geregelt in Artikel 25 der ESPR. Seit dem 19. Juli 2026 gilt es für große Unternehmen und erfasst unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe; mittlere Unternehmen folgen am 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Eng umgrenzte Ausnahmen – etwa für beschädigte, gefährliche oder gefälschte Ware – bleiben zulässig, müssen aber dokumentiert und nachgewiesen werden.

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W

Wirtschaftsakteur

Der Sammelbegriff für alle Rollen in der Lieferkette, die produktrechtliche Pflichten treffen können: Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen. Welche Pflichten gelten, hängt nicht vom Firmentyp ab, sondern von der Rolle im konkreten Geschäft – dasselbe Unternehmen kann bei seiner Eigenmarke Hersteller und bei Fremdmarken nur Händler sein. Im EU-DPP-Register registriert wird immer derjenige Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt.

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